Ev.-luth. Kirchengemeinde An Aue und Fuhse (Altmerdingsen)

Informationen zum Friedhof und den Grabarten

Reihengrab

Reihengrab

Reihengräber gehören zu den Grabarten, die für Erdbestattungen mit einer einzelnen Grabstelle gedacht sind. Sie werden der Reihe nach im Todesfall für die Ruhefrist vergeben.

Nach Ablauf des Zeitraumes der Ruhefrist und Nutzungszeit von 30 Jahren, fallen Reihengräber an die Kirchengemeinde zurück. Sie können nicht verlängert werden.

Während des gesamten Zeitraums ist der Nutzungsberechtigte für die Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich.


Wahlgrab

Wahlgrab

Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. In einer Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle kann eine Erdbestattung ermöglicht werden.

Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit von 30 Jahren, können Wahlgräber hingegen der Reihengräber verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.

Für die Pflege und Instandhaltung der gesamten Laufzeit ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Interessierte oder Angehörige können sich den Ort der Grabstätte selbst aussuchen, sofern sie frei ist.


Urnenwahlgrab

Urnenwahlgrab

Urnenwahlgräber sind Grabstätten, in denen bis zu drei Urnen beigesetzt werden können. Sie sind nach Ablauf der Ruhefrist verlängerbar und werden von den Nutzungsberechtigten gepflegt.

Die Urnenwahlgräber werden für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren vergeben, können aber auch vor dem eigentlichen Todesfall bereits gekauft werden. Interessierte oder Angehörige können sich den Ort der Grabstätte selbst aussuchen, sofern sie frei sind.

Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit können Urnenwahlgrabstätten verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.

Für die Pflege und Instandhaltung der gesamten Laufzeit ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.


Reihengrab in der Gemeinschaftsanlage für Urnen

Reihengrab in der Gemeinschaftsanlage für Urnen

In dieser Gemeinschaftsanlage können Beisetzungen als Urnen vorgenommen werden. Die Grabart entspricht ansonsten im Wesentlichen den Eigenschaften der Reihengräber.

Die Grabstätten werden der Reihe nach im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist und Nutzungszeit von 30 Jahren vergeben.

Einzelne Gräber werden nicht eingefasst. Eine individuelle Gestaltung der Grabstätten ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist fallen sie an die Kirchengemeinde zurück und können nicht verlängert werden.


Rasensarggrab

Rasensarggrab

Rasensarggräber sind wie Rasenurnengräber besonders pflegeleicht, da die Unterhaltung von der Kirchengemeinde übernommen wird. Neben einer Erdbestattung darf auch zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit fallen die Grabstätten an die Kirchengemeinde zurück. Während der Nutzungszeit ist eine weitere Urnenbestattung möglich, wenn es sich um den Ehegatten oder Lebenspartner handelt.

Die gesamte Anlage wird von der Kirchengemeinde mit Rasen eingesät. Die Pflege ist dabei inbegriffen und wird von der Kirchengemeinde vorgenommen.

Wie bei den Rasenurnengräbern ist jede Grabstätte mit einer ebenerdigen Steinplatte vom 45 cm Breite, 35 cm Höhe und 10 cm Stärke zu versehen.


Gemeinschaftsanlage unter Bäumen

Angelegt als Gemeinschaftsanlage, ist diese Grabart durch eine Baumgruppe und einer zentralen Gedenkstele versehen.

Grabstellen werden für Urnenbestattungen im Todesfall der Reihe nach vergeben und nicht einzeln eingefasst.

Die gesamte Anlage wird von der Kirchengemeinde mit Rasen eingesät. Die Pflege ist dabei inbegriffen und wird von der Kirchengemeinde vorgenommen. Das Ablegen von Blumen ist nur an der Gedenkstele gestattet.


Rasensarggrabstätte mit Pflanzfläche

Grabstätten dieser Art werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Sie zeichnen sich durch eine festgelegte Pflanzfläche aus, die von den Nutzungsberechtigten gepflegt wird.

Die Pflanzfläche hat eine Breite von 1,4 m und eine Tiefe von 0,6 m. Die übrige Fläche der Grabstelle wird mit Rasen eingesät und von der Kirchengemeinde gepflegt.

Genaue Angaben zu Gestaltungs- und Grabmalvorschriften entnehmen Sie bitte direkt der Friedhofsordnung.


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