Ev.-luth. Kirchengemeinde An Aue und Fuhse (Schwüblingsen)
Informationen zum Friedhof und den Grabarten
Reihengrab
Reihengrabstätten sind Grabstätten die der Reihe nach im Todesfall für Erdbestattungen mit einer einzelnen Grabstelle vergeben werden.
Nutzungsrechte werden für die Laufzeit der Ruhefrist von 30 Jahren vergeben. Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit fallen Reihengrabstätten an die Kirchengemeinde zurück und können nicht verlängert werden.
Der Nutzungsberechtigte ist für die Pflege und Instandhaltung der Grabstätte während der gesamten Laufzeit verantwortlich.
Wahlgrab
Eine Wahlgrabstätte ist eine verlängerbare Grabart mit einer oder mehreren Grabstellen. In einer einstelligen Wahlgrabstätte kann eine Erdbestattung ermöglicht werden.
Interessierte oder Angehörige können sich den Ort der Grabstätte selbst aussuchen, sofern sie frei ist. Die einzelnen Grabstätten werden für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren vergeben, können aber auch vor dem eigentlichen Todesfall bereits gekauft werden.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit können Wahlgrabstätten verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden. Für die Pflege und Instandhaltung der gesamten Laufzeit ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Urnenwahlgrab
Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten in der bis zu drei Urnenbestattungen erfolgen können, ansonsten aber identisch mit den Grundsätzen der Wahlgrabstätten sind.
Wie schon bei den Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, sind auch bei den Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten für die Pflege und Instandhaltung verantwortlich. Allerdings ist die Grabstätte im Gegensatz zu einer Wahlgrabstätte deutlich kleiner.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit kann eine Urnenwahlgrabstätte entweder für 5 bis 30 Jahre verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.
Rasenurnenreihengrab
In einer Rasenurnenreihengrabstätte können Bestattungen als Urne erfolgen. Die Grabstellen werden im Todesfall der Reihe nach vergeben.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit von 30 Jahren können die Grabstätten nicht verlängert werden.
Die gesamte Anlage, wie auch die einzelnen Grabstätten, sind mit Rasen eingesät. Die Pflege und Herrichtung erfolgt direkt von der Kirchengemeinde. Der Preis ist bereits im Nutzungsrecht enthalten.
Auf den Grabstätten ist ein liegendes und ebenerdiges Grabmal von 40 cm Breite und 50 cm Länge zu errichten, auf dem der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen eingraviert sind.
Rasenurnenwahlgrab
Grabstätten als Rasenurnenwahlgrab werden als Doppelgrabstätten für Urnenbestattungen vergeben. Wie Wahlgrabstätten sind sie nach der Ruhefrist verlängerbar.
Die einzelnen Grabstätten werden von der Kirchengemeinde mit Rasen eingesät und nicht einzeln eingefasst. Die Pflege durch die Kirchengemeinde ist dabei im Nutzungsrecht bereits enthalten.
Auf den Grabstätten dürfen nur liegende Grabmal errichtet werden, die aus Paradiso oder Halmstedt bestehen. Die genauen Angaben können der Friedhofsordnung entnommen werden.
Nach Ablauf der Ruhefrist können die Grabstätten entweder für 5 bis 30 Jahre verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.
Rasenwahlgrab
Rasenwahlgräber sind wie Wahlgrabstätten verlängerbar, haben aber eine deutlich kleinere Pflanzfläche, die von den Nutzungsberechtigten gepflegt werden muss.
Die einzelnen Grabstätten werden von der Kirchengemeinde mit Rasen eingesät und erhalten eine Pflanzfläche für die Nutzungsberechtigten.
Die Pflege des Rasens durch die Kirchengemeinde ist hingegen im Nutzungsrecht bereits enthalten. Das Ausschmücken außerhalb der Pflanzfläche ist nicht gestattet, hierfür dient die mit Bodendeckern bepflanzte Fläche.
Nach Ablauf der Ruhefrist können die Grabstätten entweder für 5 bis 30 Jahre verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.