Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Lehrter Land (Immensen)

Informationen zum Friedhof und den Grabarten

Reihengrab

Reihengrab

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit einer einzelnen Grabstelle, die der Reihe nach im Todesfall für die Ruhefrist vergeben werden.

Der Nutzungsberechtigte ist für die Pflege und Instandhaltung der Grabstätte während der gesamten Laufzeit verantwortlich.

Die Nutzungsrechte werden für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren vergeben. Nach Ablauf des Zeitraumes fallen die Reihengrabstätten an die Kirchengemeinde zurück und können nicht verlängert werden.


Wahlgrab

Wahlgrab

Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer der Ruhefrist und Nutzungszeit für Erdbestattungen vergeben werden.

Sie werden nach dem Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren vergeben, können aber auch vor dem eigentlichen Todesfall gekauft werden. Interessierte oder Angehörige können sich den Ort der Grabstätte selbst aussuchen, sofern er frei ist.

Für die Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit können Wahlgrabstätten für 5 bis 30 Jahre verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.


Urnengrab ohne Pflegeverpflichtung (Rasengrab)

Rasengräber für Urnen im Rasengräberfeld

Im gemeinsamen Rasengräberfeld werden wahlweise eine Einzelne oder eine Doppel-Grabstätte vergeben. Die Pflege wird für die gesamte Laufzeit von der Kirchengemeinde übernommen.

Doppelgrabstätten dienen im Gegensatz zu den Einzelgräbern den Verstorbenen und dessen Ehegatten oder dem Lebenspartner als Möglichkeit der Urnenbestattung, so dass beide nebeneinander beigesetzt werden können.

Nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren fallen die Einzelgräber an die Kirchengemeinde zurück. Eine Verlängerung ist nur bei den Doppelgrabstätten möglich.

Jede Grabstelle erhält ein einheitlich gestaltetes Grabmal als Rasengrabplatte mit Inschrift von Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen. Die Kosten für das Grabzeichen werden auf Grundlage des tatsächlichen Aufwandes erhoben und gesondert abgerechnet.


Rasengrab für Särge

Rasengräber für Särge im Rasengräberfeld

In einem eigens dafür angelegten Rasengräberfeld, bietet diese Grabart die Möglichkeit, wahlweise eine Sargbeisetzung in einem Einzel- oder Doppelgrab vorzunehmen.

Die Doppelgrabstätten dienen wie auch bei der Urnenvariante dazu, den Verstorbenen und dessen Ehegatten oder Lebenspartner als Sargbestattung nebeneinander beizusetzen.

Jede Grabstelle erhält ein einheitlich gestaltetes Grabmal als Rasengrabplatte mit Inschrift von Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen. Die Kosten für das Grabzeichen werden auf Grundlage des tatsächlichen Aufwandes erhoben und gesondert abgerechnet.

Nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren fallen die Einzelgräber an die Kirchengemeinde zurück. Eine Verlängerung ist nur bei den Doppelgrabstätten möglich.


Gemeinschaftsanlage für Urnen

Gemeinschaftsgrabanlage für Urnen

Die Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage werden für Urnenbestattungen der Reihe nach im Todesfall vergeben. Die Pflege der Pflanzfläche liegt beim Nutzungsberechtigten.

Eine Vergabe ist als Einzel- oder Doppelgrabstätte möglich. Die Doppelgrabstätten dienen dem Verstorbenen und dessen Ehegatten oder Lebenspartner als Möglichkeit der Urnenbestattung, so dass beide nebeneinander beigesetzt werden können.

Eine Verlängerung der Grabstätte ist nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren nicht möglich. So lange bei einer Doppelgrabstätte nur eine Stelle belegt ist, kann diese bis zum Eintritt des zweiten Todesfalls verlängert werden.

Die Kirchengemeinde setzt eine Einfassung. Der Nutzungsberechtigte muss ein Grabmal, entsprechend der in der Friedhofsordnung festgelegten Größe, aufstellen lassen. Die Kosten für das Grabmal werden direkt zwischen dem beauftragten Fachbetrieb und der nutzungsberechtigten Person abgerechnet.


Gemeinschaftsanlage für Särge

Gemeinschaftsgrabanlage für Särge

Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage werden für Sargbestattungen wie bei Urnenbestattungen der Reihe nach im Todesfall vergeben. Die Pflege der Pflanzfläche liegt beim Nutzungsberechtigten.

Die Vergabe ist als Einzel- oder Doppelgrabstätte möglich. Die Doppelgrabstätten dienen dem Verstorbenen und dessen Ehegatten oder Lebenspartner als Möglichkeit der Erdbestattung, so dass beide nebeneinander beigesetzt werden können.

Nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren ist eine Verlängerung der Grabstätte nicht möglich. So lange bei einer Doppelgrabstätte nur eine Stelle belegt ist, kann diese bis zum Eintritt des zweiten Todesfalls verlängert werden.

Die Kirchengemeinde setzt eine Einfassung. Der Nutzungsberechtigte muss ein Grabmal, entsprechend der in der Friedhofsordnung festgelegten Größe, aufstellen lassen. Die Kosten für das Grabmal werden direkt zwischen dem beauftragten Fachbetrieb und der nutzungsberechtigten Person abgerechnet.


Naturgemeinschaftsgrabanlage

In der Naturgemeinschaftsanlage werden Urnen der Reihe nach im Todesfall beigesetzt. Die Herrichtung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin, um ein einheitliches, sauberes Erscheinungsbild zu gewährleisten.

Die Naturgemeinschaftsanlage wird durch eine gestaltete Waldanlage mit Bäumen und Findlingen geprägt. Auf einem der Findlinge wird der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr auf einer Bronzeplatte in Form eines Lindenblattes angebracht. Es kann nicht auf die Errichtung einer Bronzeplatte verzichtet werden. Die Kosten für das Bronzebuchenblatt sind nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten und werden auf Grundlage des tatsächlichen Aufwandes erhoben und gesondert abgerechnet.

Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren ist nicht möglich.


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