Ev.-luth. Matthäus-Kirchengemeinde Lehrte (Alter Friedhof)
Informationen zum Friedhof und den Grabarten
Wahlgrab
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren vergeben werden.
Die Wahlgrabstätten werden nach dem Todesfall für die Dauer der Ruhefrist vergeben, können aber auch vor dem eigentlichen Todesfall gekauft werden. Für die Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Interessierte oder Angehörige können sich den Ort der Grabstätte selbst aussuchen, sofern er frei ist.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit können Wahlgrabstätten für 5 bis 25 Jahre verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.
Rasenwahlgrab
Rasenwahlgräber werden mit rotem Wesersandstein eingefasst und mit Stauden bepflanzt. Die übrige Fläche ist mit Rasen eingesät.
Die Pflege und Herrichtung der einzelnen Grabstätten wird von der Kirchengemeinde übernommen.
Die Dauer der Ruhefrist und Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Nach Ablauf kann auch diese Grabart für 5 bis 25 Jahre verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.
Die Kosten für eine Einfassung aus rotem Wesersandstein werden gesondert abgerechnet und sind nicht in der Nutzungsrechtgebühr enthalten.
Urnengrab im Staudenbeet
In der Urnengemeinschaftsgrabanlage sind Bestattungen als Urne möglich. Es gibt verschiedene Variationen der Anlage und Pflege durch die Kirchengemeinde.
Die Vergabe ist als Urneneinzelgrab oder Urnenpartnergrabstätte im Staudenbeet möglich. Die Herrichtung und Pflege der Grabanlage übernimmt die Kirchengemeinde.
Die Kosten für eine Granit Stele werden gesondert abgerechnet und sind nicht in der Nutzungsrechtgebühr enthalten. Auf der Granit Stele werden der Vor- und Nachname sowie der Geburts- und Sterbetag genannt.
Bei einer Urnenpartnergrabstätte ist nach der letzten Beisetzung eine erneute Verlängerung nicht möglich, die Grabstätten fallen an die Kirchengemeinde zurück.
Bei einer Zweitbeisetzung fällt zusätzlich eine Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung zur Anpassung an die neue Ruhezeit der erstbeigesetzten Urne an.