Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Lehrter Land (Sievershausen)

Informationen zum Friedhof und den Grabarten

Reihengrab

Reihengrab

Reihengrabstätten sind Grabstätten, die mit einer einzelnen Grabstelle der Reihe nach im Todesfall vergeben werden. Eine Bestattung ist bei dieser Grabart als Erdbestattung möglich.

Die Nutzungsrechte werden für die Laufzeit der Ruhefrist von 30 Jahren vergeben. Nach Ablauf der Zeit fallen sie an die Kirchengemeinde zurück und können nicht verlängert werden.

Für die Pflege und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte für die gesamte Laufzeit verantwortlich.


Wahlgrab

Wahlgrab

Mit einer oder mehreren Grabstellen können Wahlgrabstätten vergeben werden. Dabei kann der Platz auch vor dem Todesfall ausgesucht werden, soweit er zur Verfügung steht.

Wahlgrabstätten werden für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren vergeben, können aber auch vor dem eigentlichen Todesfall bereits gekauft werden. Für die Pflege und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte für die gesamte Laufzeit verantwortlich. Interessierte oder Angehörige können sich den Ort der Grabstätte selbst aussuchen, sofern er frei ist.

Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit können Wahlgrabstätten verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.


Urnenwahlgrab

Urnenwahlgrab

Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, in der bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Dabei sind sie in der Form identisch mit Wahlgräbern, im Unterschied aber deutlich kleiner.

Im Bestattungswandel geht der Bedarf immer mehr zu Urnenbestattungen. Unsere Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren vergeben, können aber auch vor dem eigentlichen Todesfall bereits gekauft werden.

Für die Pflege und Instandhaltung der gesamten Laufzeit ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Interessierte oder Angehörige können sich den Ort der Grabstätte, wie auch bei den Wahlgräbern selbst aussuchen, sofern er frei ist.

Nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit können Urnenwahlgrabstätten verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.


Reihengrab für Urnen ohne Pflegeverpflichtung (Rasengrab)

Rasenreihengrabstätten für Urnen

Einzeln der Reihe nach im Todesfall werden in dieser Anlage Reihengräber für Urnen vergeben. Die Pflege übernimmt die Kirchengemeinde und die Grabstätten sind nicht verlängerbar.

Die Nutzungsrechte fallen nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren an die Kirchengemeinde zurück und können nicht verlängert werden. In der speziell dafür angelegten Rasengrabanlage werden die Grabstätten nicht einzeln eingefasst, erhalten aber ein einheitliches liegendes Grabmal.

Die Kosten für die Namensplatte werden im Zuge der Fertigung festgelegt und separat erhoben. Für die Pflegearbeiten werden keine weiteren Gebühren erhoben, diese sind bereits im Nutzungsrecht enthalten.


Wahlgrab für Urnen ohne Pflegeverpflichtung (Rasengrab)

Rasenwahlgrabstätten für Urnen

Ohne Pflicht zur Pflege der Grabstätte sind diese Wahlgräber für Urnenbestattungen gedacht und können wahlweise im Todesfall vergeben werden. Die Vergabe erfolgt in einer dafür eingerichteten Rasengrabanlage.

Im Gegensatz zu den Reihengräbern für Urnen sind diese Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit von 30 Jahren verlängerbar. Möchte man dies nicht, fallen sie an die Kirchengemeinde zurück.

Die Bestellung eines einheitlichen Grabmales erfolgt durch die Kirchengemeinde, die Kosten hierfür werden im Zuge der Fertigung festgelegt und auf Grundlage des tatsächlichen Aufwandes separat erhoben. Für die Pflegearbeiten werden keine weiteren Gebühren erhoben, diese sind bereits im Nutzungsrecht enthalten.


Reihengrab für Särge ohne Pflegeverpflichtung (Rasengrab)

Rasenreihengrabstätten für Särge

Wie bei der Variante für Urnenbestattungen, werden diese Reihengräber für Särge einzeln der Reihe nach im Todesfall vergeben. Auch hier übernimmt die Pflege und Instandhaltung für die gesamte Laufzeit die Kirchengemeinde.

Die Kosten sind dabei bereits im Nutzungsrecht enthalten. Nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren fallen die Grabstätten an die Kirchengemeinde zurück und können nicht verlängert werden. In der speziell dafür angelegten Rasengrabanlage, werden die Grabstätten nicht einzeln eingefasst.

Die Kosten für die Namensplatte werden im Zuge der Fertigung festgelegt und auf Grundlage des tatsächlichen Aufwandes separat erhoben. Für die Pflegearbeiten werden keine weiteren Gebühren erhoben, diese sind bereits im Nutzungsrecht enthalten.


Wahlgrab für Särge ohne Pflegeverpflichtung (Rasengrab)

Rasenwahlgrabstätten für Särge

Verlängerbar und ohne Pflicht zur Pflege der Grabstätte, ist diese Art der Wahlgräber für Erdbestattungen vorgesehen. Sie können wahlweise im Todesfall vergeben werden. Die Vergabe erfolgt in der dafür eingerichteten Rasengrabanlage.

Im Gegensatz zu normalen Reihengräbern sind diese Wahlgrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren verlängerbar, andernfalls fallen sie an die Kirchengemeinde zurück.

Die Bestellung eines einheitlichen Grabmales erfolgt durch die Kirchengemeinde, die Kosten hierfür werden im Zuge der Fertigung festgelegt und auf Grundlage des tatsächlichen Aufwandes separat erhoben. Für die Pflegearbeiten werden keine weiteren Gebühren erhoben, diese sind bereits im Nutzungsrecht enthalten.


Urnengemeinschaftsanlage im Urnengarten

Urnengemeinschaftsanlage im Urnengarten

Gräber in der Urnengemeinschaftsanlage werden im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist und Nutzungszeit vergeben. Nach Ablauf sind Grabstätten dieser Art wie Reihengräber nicht verlängerbar.

Die gesamte Grabanlage wird durch zentrale Natursteinstelen gekennzeichnet. Die Grabstätten selber sind nicht einzeln eingefasst oder benannt. Auch die Pflege der Rasenfläche erfolgt für die gesamte Laufzeit durch die Kirchengemeinde.

Auf dem Gemeinschaftsdenkmal (Natursteinstelen) wird der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbejahr auf einer Bronzetafel angebracht. Es kann nicht auf die Errichtung einer Bronzetafel verzichtet werden. Die Kosten für die Bronzetafel, inklusive Gravur, sind nicht in der Grabnutzungsgebühr enthalten und werden auf Grundlage des tatsächlichen Aufwandes erhoben und gesondert abgerechnet.


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