Ev.-luth. St.-Pankratius-Kirchengemeinde Burgdorf
Informationen zum Friedhof und den Grabarten
Reihengrab
Reihengräber sind für Erdbestattungen vorgesehene Grabstätten, die der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
Pro Reihengrab ist nur eine Beisetzung erlaubt. Nach Ablauf der 25-jährigen Ruhezeit fällt das Nutzungsrecht automatisch an die Kirchengemeinde zurück, eine Verlängerung ist nicht möglich.
Die Pflege und Instandhaltung der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
Wahlgrab
Wahlgräber sind Grabstätten mit einer oder mehreren Grabstellen. In einer einstelligen Wahlgrabstätte ist nur eine Erdbestattung möglich.
Wahlgräber werden für die Dauer von 25 Jahren vergeben. Nach deren Ablauf kann das Nutzungsrecht um 5 bis 25 Jahre verlängert oder die Grabstätte an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.
Die Pflege und Instandhaltung während der gesamten Ruhezeit obliegt dem Nutzungsberechtigten. Im Gegensatz zu Reihengräbern werden Wahlgräber nicht in fester Reihenfolge vergeben, sondern können - sofern verfügbar - individuell ausgewählt werden.
Rasenreihengrab im Rasengräberfeld für Sargbestattungen
Ein Rasenreihengrab im Rasengräberfeld wird einzeln und der Reihe nach für eine Erdbestattung vergeben.
Bei Rasenreihengräbern im Rasengräberfeld gelten die gleichen Bedingungen wie bei Reihengräbern, abgesehen von der Pflege, diese wird von der Kirchengemeinde übernommen. Das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar und läuft nach der Ruhezeit von 25 Jahren aus.
Die Reihengräber im Rasenfeld werden nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. Für den Gedenkstein gelten hier besondere Gestaltungsvorschriften. Die Kosten für die Grabplatte sind nicht im Nutzungsrecht enthalten. Ein Ausschmücken von Blumen und anderen Grabutensilien direkt auf der Grabstätte ist nicht gestattet, hierfür steht ein zentraler Platz zur Verfügung.
Rasengrab
Ein Rasengrab wird mit Rasen eingesät und kann mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden.
Bei einem Rasengrab gelten die gleichen Bedingungen wie bei Wahlgräbern. Die Pflege übernimmt die Kirchengemeinde und die Kosten sind bereits im Nutzungsrecht enthalten. Je Grabstelle kann eine Sargbestattung vorgenommen werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ruhezeitende für 5 bis 25 Jahre verlängert werden.
Rasengräber werden nicht einzeln eingefasst oder gekennzeichnet. Für den Gedenkstein gelten hier besondere Gestaltungsvorschriften. Die Kosten für die Grabplatte sind nicht im Nutzungsrecht enthalten. Ein Ausschmücken von Blumen und anderen Grabutensilien direkt auf der Grabstätte ist nicht gestattet, hierfür steht ein zentraler Platz zur Verfügung.
Urnenreihengrab
Ein Urnenreihengrab ist eine einzelne Grabstätte, die der Reihe nach für Urnenbestattungen vergeben wird.
Im Falle von Urnenreihengräbern gelten die gleichen Vorschriften wie für Reihengräber, außer dass in einem Urnenreihengrab nur eine Urnenbestattung erfolgen kann.
Das Nutzungsrecht fällt nach 25 Jahren und abgelaufener Ruhezeit an die Kirchengemeinde zurück. Während der 25 Jahre übernimmt der Nutzungsberechtigte die Grabpflege.
Rasenreihengrab im Rasengräberfeld für Urnenbestattungen
Ein Rasenreihengrab im Rasengräberfeld wird einzeln und der Reihe nach für eine Urnenbeisetzung vergeben. Die Pflege wird von der Kirchengemeinde übernommen.
Die Reihengräber im Rasengräberfeld werden der Reihe nach im Todesfall vergeben und können je Grabstelle einzeln mit einer Urne belegt werden. Nach Ablauf der 25 Jahre Ruhezeit sind diese Grabstätten nicht verlängerbar. Die Fläche ist mit Rasen eingesät und die Grabstellen sind nicht einzeln eingefasst bzw. gekennzeichnet.
Für den Gedenkstein gelten hier besondere Gestaltungsvorschriften. Die Kosten für die Grabplatte sind nicht im Nutzungsrecht enthalten. Ein Ausschmücken von Blumen und anderen Grabutensilien direkt auf der Grabstätte ist nicht gestattet, hierfür steht ein zentraler Platz zur Verfügung.
Urnenwahlgrab
Ein Urnenwahlgrab wird als Doppelgrabstätte für 25 Jahre vergeben. Es ist für Urnenbestattungen vorgesehen und entspricht, mit Ausnahme der kleineren Fläche, den Eigenschaften eines normalen Wahlgrabes.
Die Dauer der Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit kann das Urnenwahlgrab für 5 bis 25 Jahre verlängert, oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden.
Für die Pflege und Instandhaltung der gesamten Ruhezeit ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Urnenwahlgräber werden nicht der Reihe nach vergeben, sondern können, sofern sie frei sind, selbst ausgesucht werden.
Familienurnenwahlgrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage
Die einzeln eingefassten Familienurnenwahlgräber bestehen aus zwei Grabstellen und bieten Platz für die Beisetzung von zwei Urnen.
Die Herrichtung und Pflege übernimmt ausschließlich die Kirchengemeinde. Das Grabmal, ob liegend oder stehend, wird von den Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben und aufgestellt. Hierbei sind die Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu beachten. Die Kosten für das Grabschmuck und Blumen können an einem zentralen Platz innerhalb der Urnenwahlgrabanlage abgelegt werden.
Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Nach deren Ablauf kann die Grabstätte für einen Zeitraum von 5 bis 25 Jahren verlängert oder an die Kirchengemeinde zurückgegeben werden. Im Falle einer weiteren Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Doppelgrabstätte bis zum Ende der Ruhezeit der neu beigesetzten Urne.
Urnenreihengrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage unter Bäumen
Unter Bäumen werden die Urnenreihengräber einzeln und im Todesfall der Reihe nach für 25 Jahre vergeben.
Die Grabstätten sind mit einer Dauerbegrünung bepflanzt. Die Pflege übernimmt die Kirchengemeinde. Im Eingangsbereich zu dem Baumgräberfeld stehen Natursteinstelen als Gemeinschaftsdenkmal. An ihr wird der Name des Verstorbenen auf einer Bronzetafel angebracht.
Das Ablegen von Grabschmuck ist an diesem zentralen Gemeinschaftsdenkmal möglich. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Ruhefrist und fällt an die Kirchengemeinde zurück.
Partnerurnengrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage unter Bäumen
In der Gemeinschaftsanlage werden je Doppelgrab zwei hintereinander liegende Grabstellen als Partnergrab vergeben.
Diese werden als eine Grabstätte geführt und dienen dem Verstorbenen und dessen Ehegatten oder Lebenspartner als gemeinsame Ruhestätte. Das Nutzungsrecht wird im Falle der zweiten Beisetzung im Doppelgrab verlängert. Wenn beide Grabstellen die Ruhezeit von 25 Jahren erreicht haben, kann das Nutzungsrecht weiter verlängert werden.
Die Grabstätten sind mit einer Dauerbegrünung bepflanzt. Die Pflege übernimmt die Kirchengemeinde. Im Eingangsbereich zu dem Baumgräberfeld stehen Natursteinstelen als Gemeinschaftsdenkmal. An ihr wird der Name des Verstorbenen auf einer Bronzetafel angebracht. Das Ablegen von Grabschmuck ist an diesem zentralen Gemeinschaftsdenkmal möglich.
Reihengrab in einer Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten
In einem Reihengrab in dieser Gemeinschaftsanlage werden ausschließlich Früh- und Totgeburten beigesetzt.
Die Gemeinschaftsgrabanlage ist mit namentlich gekennzeichneten Grabplätzen und eingeschränkter Gestaltungsfreiheit versehen. Pro Grab kann ein Frühgeburtenkistchen oder Kindersarg für die Dauer von 25 Jahren beigesetzt werden.
Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Ruhezeit und fällt an die Kirchengemeinde zurück. Die Herrichtung und Pflege wird vom Nutzungsberechtigten vorgenommen.
Urnenreihengrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage
Die Urnenreihengräber in der Gemeinschaftsgrabanlage werden einzeln und im Todesfall der Reihe nach für 25 Jahre vergeben.
Jede Grabstelle des Urnenreihengrab kann mit einer einzelnen Urne belegt werden. Die Anlage ist mit Rasen eingesät und wird vom Friedhofsträger gepflegt. Eine individuelle Einfassung oder Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt nicht.
Jede Grabstelle ist mit einer Rasengrabplatte aus Naturstein zu versehen, wobei die Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu beachten sind. Die Kosten für das Grabmal sind nicht in der Nutzungsgebühr enthalten. Nach Ablauf der 25-jährigen Ruhefrist ist eine Verlängerung dieser Grabstätten nicht möglich.